1. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 – Name:
Unter dem Namen „Ehemalige Rettungsregiment 91“ besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB. Sein Sitz befindet sich am Wohnort des jeweiligen Präsidenten.
Art. 2 – Zweck:
Zweck des Vereins ist
1. die Weiterführung der freundschaftlichen Beziehung zu den Rettungstruppen (resp. deren Nach- Folge Organisationen) der Schweizer Armee
2. das Erhalten von geistigen Werten, Fachwissen, Dokumenten sowie Material mit spezifischem Erinnerungswert
3. die Pflege der Kameradschaft
2. Mittel
Art. 3 – Vereinsvermögen, Jahresbeiträge und andere Mittel:
Zur Erfüllung des Vereinszweckes stehen die folgenden Mittel zur Verfügung:
1. Startkapital / Vereinsvermögen
2. Jahresbeiträge der Mitglieder: Der Jahresbeitrag wird durch die Generalversammlung festgelegt.
3. Erlös aus Aktionen und Veranstaltungen
4. Zuwendungen von öffentlichen Körperschaften und Organisationen der Schweizer Armee
5. Zuwendungen Privater
6. Dokumente / Akten von militärhistorischem Wert
7. Vereinsakten
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
3. Mitgliedschaft
Art. 4 – Mitglieder:
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, auch Partnerinnen und Partner von Ehemaligen des Rettungsregiments 91, sowie auch Körperschaften des öffentlichen Rechts. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Begriff „Mitglied“ umfasst im Rahmen dieser Statuten sowohl weibliche wie auch männliche Personen.
Art. 5 – Austritt:
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist jederzeit möglich und tritt sofort in Kraft. Ein bereits geleisteter Jahresbeitrag kann nicht zurückgefordert werden.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innert 30 Tagen schriftlich anfechten, worauf der endgültige Entscheid von der Generalversammlung zu treffen ist.
Art. 6 – Haftung und Nachschusspflicht:
Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Vereinsmitglieder trifft keine über den Mitgliederbeitrag gemäss Art. 3 Ziff. 2 hinausgehende Nachschusspflichten zur Deckung allfälliger Vereinsschulden.
4. Organe
Art. 7 – Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) der Rechnungsrevisor
5. Generalversammlung
Art. 8 – Einberufung:
Die Generalversammlung wird ordentlicher weise einmal jährlich durch schriftliche Einladung, die mindestens 20 Tage vorher zu erfolgen hat, einberufen. Die Traktanden sind mit der Einladung schriftlich bekannt zu geben.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies begehrt.
Anträge an die Generalversammlung, die dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden, sind auf die Traktandenliste der Generalversammlung zu setzen.
Treffen Anträge später ein oder handelt es sich um blosse Anfragen, so sind sie an der Generalversammlung zu besprechen, eine Beschlussfassung ist aber erst an einer späteren Generalversammlung zulässig.
Art. 9 – Vorsitz und Protokoll:
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder, wenn dieser verhindert ist, der Vizepräsident. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.
Art. 10 – Befugnisse:
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) Wahl des Vorstandes und des Rechnungsrevisors auf die Dauer von zwei Jahren
b) Abnahme der Tätigkeitsberichte, der Jahresrechnung und des Budgets
c) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
d) Beschlussfassung über einmalige Investitionen, die CHF 5’000.– übersteigen, oder über Aufnahme von Darlehen
e) Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins, letzteres durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder
Art. 11 – Beschlussfassung:
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Schriftliche Beschlussfassung ist zulässig, sofern mehr als die Hälfte aller Vereinsmitglieder zustimmt oder ablehnt.
6. Vorstand
Art. 12 – Zusammensetzung und Organisation:
Der Vorstand besteht aus maximal sieben von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählten Vereinsmitgliedern.
Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand kann einen Ausschuss und für besondere Aufgaben Kommissionen bilden und diesen bestimmte Aufgaben delegieren. Die Kommissionen stehen unter der Aufsicht des Vorstandes.
Art. 13 – Obliegenheiten:
Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt ihn nach aussen und erledigt alle Geschäfte, sofern sie nicht der Generalversammlung zugewiesen sind.
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen Präsident oder Vizepräsident, jeweils zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied (Kollektivunterschrift zu zweien).
Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten auf der Basis eines Sitzungskalenders.
Art. 14 – Beschlussfassung:
Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden.
7. Rechnungsrevision
Art. 15 – Rechnungsrevisor:
Die Generalversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Rechnungsrevisor, der nicht Mitglied des Vereins sein muss.
Der Rechnungsrevisor prüft die Jahresrechnung und erstattet der Generalversammlung Bericht und Antrag.
8. Auflösung des Vereins
Art. 16 – Auflösung:
Die Auflösung des Vereins kann erfolgen:
a) wenn an seiner Stelle eine andere juristische Person (z.B. Stiftung) errichtet wird, die den in Art. 2 dieser Statuten genannten Zweck zu erfüllen hat;
b) wenn der Vereinszweck nicht mehr erfüllt werden kann.
Im Falle der Auflösung des Vereins muss das Vereinsvermögen einer oder mehreren gemeinnützigen Institutionen zufallen.
9. Schlussbestimmungen
Art. 17 – Inkraftsetzung:
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 18. Juni 2004 genehmigt und in Kraft gesetzt.
Sie wurden an der Generalversammlung vom 1. Juli 2017 angepasst und ab diesem Datum gilt die vorliegende revidierte Fassung.